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Volkelt-Brief 42/2015

Volkelt-FB-01Ende der Kon­junk­tur: „Aus” für die Abgel­tungs­steu­er für GmbH-Gesell­schaf­ter? + Steu­ern 4.0: Vor­be­rei­tun­gen lau­fen auf Hoch­tou­ren + Geschäfts­füh­rer-Ver­si­che­rung: Dop­pelt hält bes­ser +  Ach­tung: Steu­er-Wahl­recht gilt nur bis zur Abga­be der Steu­er­erklä­rung + Vor­teil: Finanz­amt muss güns­ti­ge­res Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zulas­sen + Kos­ten: GmbH darf aus­län­di­schen Steu­er­be­ra­ter beauf­tra­gen + Ver­bands-Geschäfts­füh­rer: Das Arbeits­ge­richt ist zustän­dig + BISS

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Frei­burg 16. Okto­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass die nächs­te Kon­junk­tur­kri­se eine neue Debat­te um Steu­er­erhö­hun­gen aus­lö­sen wird, ist abzu­se­hen. Im Fokus der Debat­te steht dann auch die Besteue­rung der GmbH. Genau: Die Besteue­rung der Gesell­schaf­ter der GmbH. Argu­men­ta­ti­on der „Refor­mer“: Bei allen ande­ren Ein­kom­mens­ar­ten wird nach dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert – also pro­gres­siv. Die Pro­gres­si­on ist Teil der Steu­er­ge­rech­tig­keit. Nur Kapi­tal­ein­künf­te wer­den in Deutsch­land pau­schal mit 25 % – Abgel­tung­s­teu­er besteu­ert. Das ist – so die Kri­ti­ker der jet­zi­gen Besteue­rungs­pra­xis – ein ekla­tan­ter Ver­stoß gegen das Prin­zip der Besteue­rung nach der Leistungsfähigkeit.

Nach einer Stel­lung­nah­me des Bun­des­ra­tes aus dem Sep­tem­ber die­ses Jah­res (vgl. Nr. 41/2015) ist klar: Es han­delt sich nicht nur um eine aka­de­mi­sche Dis­kus­si­on. Die Poli­tik hat sich der Sache ange­nom­men. Kon­kret: Wenn das The­ma Steu­er­erhö­hung wie­der auf die Tages­ord­nung ankommt, wird auch die­ses The­ma in die Dis­kus­si­on ein­bezogen wer­den. SPD/Grüne – die Plä­ne lie­gen dort schon in der Schub­la­de – wer­den ver­su­chen, damit im Wahl­kampf zu punk­ten. Gibt es einen poli­ti­schen Wech­sel, kann das auch unmit­tel­bar in eine Höher-Besteue­rung für GmbH-Gesell­schaf­ter füh­ren.

Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die sich ein nied­ri­ges Grund­ge­halt zah­len und die Alters­si­che­rung aus Gewinn­rück­la­gen und spä­te­ren Aus­schüt­tun­gen finan­zie­ren wol­len, kann der Schuss damit nach hin­ten los­ge­hen. Ent­schei­dend für die Besteue­rung beim Gesell­schaf­ter ist der Zeit­punkt der Gewinn­aus­schüt­tung – nicht der der Gewinn­ent­ste­hung. Hier ist zu prü­fen, inwie­weit Sie mit einer (ste­ti­gen und dyna­mi­schen) Gehalts­er­hö­hung bzw. jähr­li­cher Gehalts­an­pas­sung und pri­va­ten Spar-Rück­la­gen bes­ser fah­ren. Wich­tig ist, dass es nicht zu einem unge­wöhn­li­chen Gehalts­sprung kommt, der das Finanz­amt auf den Plan ruft. Ob und wann die­ses Sze­na­rio ein­tritt, bleibt natür­lich eine Rech­nung mit Unbe­kann­ten. Aber: Über­ra­schen las­sen soll­ten Sie sich davon nicht.

Steuern 4.0: Vorbereitungen laufen auf Hochtouren

Der­zeit wird der Gesetz­ent­wurf zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens dis­kutiert (Refe­ren­ten­ent­wurf des BMF vom 26.8.2015). Damit sol­len die Vor­aus­set­zun­gen für kom­plet­ten elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch zwi­schen Bür­gern, Unter­neh­men und den Finanz­be­hör­den neu gere­gelt wer­den. In einem ers­ten Schritt wer­den nun die Vor­aus­set­zun­gen für die elek­tro­ni­sche Ein­kom­men­steu­er-Erklä­rung geschaf­fen. Im Ein­zel­nen ist geplant:

  • Erwei­te­rung des Daten­um­fangs der vor­aus­ge­füll­ten Steuererklärung
  • elek­tro­ni­sche Bekannt­ga­be von Steuerbescheiden
  • Aus­bau der voll­au­to­ma­ti­schen Bear­bei­tung von Steu­er­erklä­run­gen mit­hil­fe von Risikomanagementsystemen
  • Vor­la­ge von Bele­gen zur Steu­er­erklä­rung nur noch auf Anforderung
  • Ermög­li­chung des elek­tro­ni­schen Belegversands

Die gesetz­li­chen Maß­nah­men sol­len am 1.1.2017 in Kraft tre­ten. Die tech­ni­sche Umset­zung der Maß­nah­men soll im Jahr 2022 abge­schlos­sen sein. In Zukunft wird es nicht mehr ein zustän­di­ges Finanz­amt geben. Die Finanz­be­hör­den wer­den opti­mie­ren und die elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­run­gen nach frei­en Kapa­zi­tä­ten bear­bei­ten. Der gewohnt kur­ze Weg zwi­schen Steu­er­zah­ler, Steu­er­be­ra­ter und Finanz­amts-Sach­be­ar­bei­ter ent­fällt. Auch zahl­rei­che Detail­re­ge­lun­gen füh­ren laut DStV zu einer Ver­schlech­te­rung der recht­li­chen Stel­lung der Steu­er­bür­ger (Fris­ten, Ein­spruchs­rech­te, Bevoll­mäch­ti­gun­gen usw.).

Ein sol­che Umstel­lung ist sicher­lich not­wen­dig und über­fäl­lig. Aller­dings wird sehr dar­auf zu ach­ten sein, dass sich damit die recht­li­che Stel­lung des Steu­er­bür­gers nicht wei­ter ver­bö­sert. Z. B., indem das Besteue­rungs­ver­fah­ren beschleu­nigt wird und damit in Fäl­len der Steu­er­nach­zah­lung schnel­ler bezahlt wer­den muss. Umge­kehrt muss der Steu­er­zah­ler dann auch das ver­brief­te Recht dar­auf haben, dass über­be­zahl­te Steu­ern auch zeit­nah aus­ge­zahlt wer­den. Der­zei­ti­ge Übung ist es, dass sich Rück­zah­lun­gen immer wei­ter nach hin­ten ver­schie­ben. Zu befürch­ten ist auch, dass die voll­au­to­ma­ti­sche Bear­bei­tung der Steu­er-Erklä­run­gen zu einem erheb­li­chen Mehr­auf­wand bei der Nach­prü­fung des Steu­er­be­scheids füh­ren wird.

Geschäftsführer-Versicherung: Doppelt hält besser

Die Prä­mi­en für sog. D & O – Poli­cen, mit denen sich der Geschäfts­füh­rer gegen Haf­tungs­ri­si­ken absi­chern kann, sind in den letz­ten Jah­ren deut­lich gesun­ken. Auch, weil sich immer mehr Geschäfts­füh­rer gegen die zuneh­men­den Haf­tungs­ri­si­ken (Stich­wort: Com­pli­ance) absi­chern. Wich­tig ist dabei, dass der Leis­tungs­um­fang der Poli­ce spe­zi­ell auf die Risi­ken des jewei­li­gen Geschäfts­füh­rers abge­stimmt ist. In der Pra­xis wird die Ver­si­che­rung in ers­ter Linie für Feh­ler im Insol­venz­ver­fah­ren einer GmbH oder – damit im Zusam­men­hang – für eine feh­ler­haf­te Ein­la­ge­zah­lung in Anspruch genommen.

Risi­ko: Ist die D & O über die GmbH abge­schlos­sen, steigt die Bereit­schaft des Insol­venz­ver­wal­ters gegen den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer Ansprü­che gel­tend zu machen und die­se juris­tisch durch­zu­set­zen. Gegen­mit­tel: Sie schlie­ßen zwei getrenn­te Ver­si­che­rungs-Poli­cen ab. Und zwar

  1. eine D & O – Ver­si­che­rung, die aus­schließ­lich gegen Ansprü­che der Gesell­schaf­ter absi­chert. Die­se wird von der GmbH abge­schlos­sen. Die GmbH zahlt die Prämie.
  2. eine wei­te­re D & O Ver­si­che­rung schlie­ßen Sie pri­vat ab. Die­se sichert Sie aus­schließ­lich gegen Ansprü­che aus einem Insol­venz­ver­fah­ren ab. Sie sind der Versicherungs­nehmer und zah­len die Prä­mi­en aus eige­ner Tasche.

Psy­cho­lo­gi­scher Vor­teil: Der Insol­venz­ver­wal­ter weiß dann nicht, dass eine sol­che Ver­si­che­rung besteht. Sie sind nicht ver­pflich­tet, dem Insol­venz­ver­wal­ter Aus­kunft über das Bestehen einer sol­chen Ver­si­che­rung zu geben. Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter nicht jeden strit­ti­gen Sach­ver­halt zu einer juris­ti­schen Auseinander­setzung machen wird (vgl. dazu Oli­ver Lan­ge, Selbst­schutz­maß­nah­men des Geschäfts­füh­rers einer kri­seln­den GmbH, GmbH-Rund­schau 19/2015, Sei­te 1009ff.).

Wich­tig ist, dass die D & O – Poli­ce früh­zei­tig abge­schlos­sen wird. Zu spät ist es defi­ni­tiv, wenn sich die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH bereits abzeich­net. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie der Ver­si­che­rung Fak­ten (Umsatz­ent­wick­lung, Infor­ma­tio­nen über wirt­schaft­li­che Ereig­nis­se von beson­de­rer Bedeu­tung) vor­ent­hal­ten. In sol­chen Fäl­len ist die Ver­si­che­rung auch spä­ter noch berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder ihn anzu­fech­ten. Fol­ge: Der Ver­si­che­rungs­schutz ent­fällt und die Prä­mie ist verloren.

Achtung: Steuer-Wahlrecht gilt nur bis zur Abgabe der Steuererklärung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem Ver­fah­ren zur Wahl des Besteue­rungs­ver­fah­rens (Abgel­tungs­steu­er, Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren) bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH ent­schie­den. Dabei ging es um die Besteue­rung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Dabei stellt sich die Fra­ge, ob und ggf. wie der Gesell­schaf­ter sein Besteue­rungs­wahl­recht über­haupt noch aus­üben kann. Nach der BFH-Recht­spre­chung gilt: Der Antrag auf Regel­be­steue­rung für Aus­schüt­tun­gen aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist nur bis zur Abga­be der ESt-Erklä­rung mög­lich (BFH, Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14).

Bei­spiel: Der Gesell­schaf­ter erzielt aus der GmbH-Betei­li­gung Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in Form sog. ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Die­se wer­den mit Abgel­tung­s­teu­er in Höhe von 25 % besteu­ert (§ 32d Abs.1 EStG). In der  – vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten und ein­ge­reich­ten – Steu­er­erklä­rung stellt der Gesell­schaf­ter für die­se Kapi­tal­erträ­ge zwar einen Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung, nicht jedoch einen Antrag auf Regel­be­steue­rung (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Dies hät­te zu einer gerin­ge­ren Steu­er geführt. Die­sen Antrag stell­te der Gesell­schaf­ter erst, nach­dem er die von ihm unter­schrie­be­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt (FA) abge­ge­ben hat­te, aller­dings noch vor dem Abschluss der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung. Ergeb­nis: Nach Zugang der unter­schrie­be­nen ESt-Erklä­rung hat der Gesell­schaf­ter kein Wahl­recht auf Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren mehr.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt im Urteil aus­drück­lich fest, dass die vom Steu­er­be­ra­ter unter­las­se­ne Antrag­stel­lung auf Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­löst. Wört­lich heißt es dazu: „Die man­geln­de Kennt­nis des Steu­er­be­ra­ters über ver­fah­rens­recht­li­che Fris­ten begrün­det grund­sätz­lich einen Ver­schul­dens­vor­wurf, den sich der Steu­er­pflich­ti­ge nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurech­nen las­sen muss, so dass eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand nicht in Betracht kommt“. Im Klar­text: Es liegt ein Ver­schul­den des Bera­ters vor. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Steuer­berater bei der Gewinn­aus­schüt­tung bzw. bei Fest­stel­lung einer vGA regel­mä­ßig prüft, ob ein Antrag auf Wahl des Besteue­rungs­ver­fah­rens gestellt wer­den soll. Das betrifft alle GmbH-Gesell­schaf­ter mit einer Betei­li­gung über 25% oder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einer Betei­li­gung von mehr als 1%.

Finanzamt muss günstigeres Teileinkünfteverfahren zulassen

Der mit 1 % und mehr betei­lig­te Gesell­schaf­ter, der in der GmbH mit­ar­bei­tet, kann auch dann die Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ver­lan­gen, wenn er kei­nen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Füh­rung der Geschäf­te hat (BFH, Urteil vom 25.8.2015, VIII R 3/14).

Im strit­ti­gen Fall stell­te sich das Finanz­amt ein­fach auf den Stand­punkt, dass der maß­geb­li­che Ein­fluss Vor­aus­set­zung für die Zulas­sung zum Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ist. Das steht aber so nir­gend­wo im Gesetz. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich die min­des­tens 1%-Beteiligung und die Mit­ar­beit in der GmbH. Beson­ders ärger­lich: Trotz der kla­ren gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on zwingt das FA die mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­te­rin (hier: 5%-Beteiligung und Mit­ar­beit als Assis­tenz der Geschäfts­füh­rung) mit der Ertei­lung eines Steu­er­be­scheids, ihr Recht per Ein­spruch und Kla­ge durch­zu­set­zen. Wir beob­ach­ten immer häu­fi­ger, dass Finanz­äm­ter unkla­re recht­li­che Sach­ver­hal­te auf Kos­ten der Steu­er­zah­ler klä­ren las­sen – und nicht „im Zwei­fel für den Ange­klag­ten“ han­deln (vgl. dazu oben).

Kosten: GmbH darf ausländischen Steuerberater beauftragen

Der­zeit prüft der Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH), ob ein Deut­scher Steu­er­pflich­ti­ger einen aus­län­di­schen Steu­er­be­ra­ter oder eine aus­län­di­sche Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mit der Erle­di­gung der Buch­füh­rung und der Erstel­lung der Steu­er­erklä­run­gen beauf­tra­gen darf. Ein Ver­bot – z. B. gemäß deut­schem Berufs­recht – wider­sprä­che dem Grund­satz des frei­en Dienst­leis­tungs­ver­kehrs (Schluss­an­trag des Gene­ral­an­walts, 1.10.2015, Rs C‑342/14).

Ein so in Gang gesetz­ter Wett­be­werbs­druck wird sich auf die Prei­se für Steu­er­be­ra­tungs-Leis­tun­gen (Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung) aus­wir­ken, even­tu­ell mit Ent­las­tungs­ef­fekt für die Unter­neh­men. Aller­dings ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Berufs­ver­bän­de (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­wäl­te) gegen den euro­päi­schen Wett­be­werb weh­ren wer­den. Bevor Sie zu einer aus­län­di­schen Steu­er­kanz­lei wech­seln, soll­ten Sie die ers­ten Prä­ze­denz­fäl­le abwar­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Verbands-Geschäftsführer: Das Arbeitsgericht ist zuständig

Wird der Geschäfts­füh­rer eines Ver­ban­des (hier: Dach­de­cker-Innung) abbe­ru­fen und gekün­digt, hat er grund­sätz­lich die Mög­lich­keit, vor einem Arbeits­ge­richt gegen die Kün­di­gung vor­zu­ge­hen. Ins­be­son­de­re dann, wenn sein Anstel­lungs­ver­trag kla­re Ver­ein­ba­run­gen und Vor­ga­ben bezüg­lich Arbeits­zeit, Dau­er, Ort und Durch­füh­rung der Tätig­keit ent­hält (BAG, Urteil vom 8.9.2015, 9 AZB 21/15).

Etwas ande­res gilt (kann gel­ten), wenn der Geschäfts­füh­rer noch im Amt ist und frist­los gekün­digt wird. Dann ist es mög­lich, dass das Arbeits­ge­richt den Fall nicht annimmt bzw. an das Land­ge­richt ver­weist. Das dürf­te aber die Aus­nah­me sein. In der Regel wird der Geschäfts­füh­rer zuerst bzw. zugleich abbe­ru­fen und dann erst gekündigt.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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