Gehalts-Debatte: Zweierlei Maß für Geschäftsführer und Vorstände + Terminsache: Kleine GmbH müssen den Jahresabschluss 2014 feststellen + Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter + Mindestlohn: Immer mehr Stichproben-Kontrollen + Finanzamt: Angemessenheit des Firmenwagens ist „Einzelfall” + Arbeitsrecht: Personalabbau ist kein Geschäftsgeheimnis + Mitarbeiter: Haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen + BR: Neue Initiative zur Erhöhung der Gesellschafter-Besteuerung + BISS …
Der Volkelt-Brief 41/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 9. Oktober 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
provozierende Frage eines Kollegen: „Kann einer alleine (Ex-VW-Chef Winterkorn; Anm. d. Red.) so viel Verantwortung tragen, dass er 16 Mio. EUR pro Jahr wert ist“? (plus 28 Mio. EUR Pensionsansprüche). Gemeint ist: Für Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen bestimmt die Finanzverwaltung, wie viel sie verdienen dürfen. Im Konzern bestimmt „die Verantwortung, die sie tragen“, wie viel verdient wird. So die moralische Argumentation.
Fakt ist: Im Management von Aktiengesellschaften bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehaltsniveau. Seit Jahren (vgl. Nr. 12/2013, 30/2012) wurden heftige Diskussionen geführt, wie moralisch die Millionen-Gehälter der Manager sind. Lange Zeit gab es eine Faustregel, nach der der 30-fache Verdienst eines Facharbeiters als „moralische“ Grenze angesehen wurde. In der globalisierten Wirtschaft spielt diese deutsche Moral-Debatte aber keine Rolle mehr. Für mittelständische Unternehmen – und insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform „GmbH“ – bestimmt das Finanzamt wie viel „Verantwortung“ der Geschäftsführer trägt. Sprich: Hier gilt der Drittvergleich. Es darf nur so viel gezahlt werden, wie in einem vergleichbaren Unternehmen. In einer Umfrage an die Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder wurde unserer Redaktion dazu bescheinigt: „Für AGs sind uns keine Fälle von vGA wegen überhöhter Gehaltszahlung an den Vorstand bekannt“. Oder: „Dazu gibt es keine finanzgerichtlich anhängigen Verfahren“.
Stimmt: Es gibt und gab nicht ein Verfahren vor den Finanzgerichten oder vor dem BFH, das sich mit der „Angemessenheit des Manager-Gehalts“ befasst. Eine glatte Ungleichbehandlung von AG und mittelständischen Unternehmen. Man darf zu Recht die Frage stellen, wie viel verdient ist?
Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss 2014 beschließen
Kleine GmbHs haben gerade noch 7 Wochen Zeit, den Gesellschaftern der GmbH den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr (2014) vorzulegen, diesen feststellen und beschließen zu lassen (Frist: 30.11.2014 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäftsführer ist zusätzlich wichtig: Lassen Sie den Beschluss über Ihre Entlastung fassen. Planen Sie die Gesellschafterversammlung rechtzeitig und fassen Sie alle Beschluss formal korrekt. Das bedeutet:
- Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Dazu muss der Termin für die Gesellschafterversammlung spätestens in der 48. Kalenderwoche liegen. Definitiv letzter Werktag ist Montag, der 30. November.
- Für die Einladung zur Gesellschafterversammlung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Danach ergibt sich folgende Fristberechnung: Spätester Versandtag der Einladung zur Gesellschafterversammlung: 20. November. (Zustellung (+ 2 Tage): 23.11. Wochenfrist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafterversammlung: Montag 30.11.2014).
Die Gesellschafterversammlung ist nur ordnungsgemäß einberufen, wenn den Gesellschaftern die Tagesordnung vollständig mitgeteilt wird. Es ist üblich, auf der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses auch über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen. Für die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung sind diese Formulierungen sind üblich
- Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres 2014 (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Lagebericht, Anhang)
- Beschluss über die Gewinnverwendung (Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Einstellung in Rücklagen) und
- Beschluss der Gesellschafter über die Entlastung der Geschäftsführer
Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter
Bereits nach einem Jahr zeigt die MONITOR-Sendung zur Transparenz der Geschäftsführer-Gehälter in kommunalen GmbHs Wirkung. In der Zwischenzeit haben zahlreiche Kommunen ihre Satzungen so geändert, dass die an die Geschäftsführer der kommunalen GmbHs gezahlten Gehälter offen gelegt werden müssen. Damit bleibt jetzt für viele Kommunen nur noch das Problem, wie sie diese Transparenz in den laufenden Geschäftsführer-Verträgen umsetzen können (vgl. zuletzt Nr. 49/2014). Derzeit von fast allen Kommunen praktizierte Lösung:
- Die meisten Alt-Verträge sind „befristet (5 Jahre) mit Verlängerungsoption“. Die Vertragsverlängerung wird nur noch unter dem Vorbehalt vorgenommen, dass die Kommune die Höhe des gezahlten Gehalts offen legen darf.
- Neuverträge werden von den kommunalen Arbeitgebern grundsätzlich nur mit Offenlegungsoption abgeschlossen.
Die Monitor-Redaktion hatte sich die Mühe gemacht, einen deutschlandweiten Vergütungs-Atlas für die Geschäftsführer von kommunalen GmbHs aufzustellen (Energieversorgung, Abfallwirtschaft, Tourismus und Marketing, Sparkasse). Ausgewertet wurden 50 Beteiligungsberichte der Kommunen, die Zahlen zum Verdienst ihrer Geschäftsführer veröffentlicht haben. Beispiele: Die Abfallentsorgungen von Dortmund und Stuttgart sind etwa gleich groß. Der Geschäftsführer in Dortmund verdient im Jahr 266.000 EUR, der Stuttgarter Betriebsleiter 123.000 EUR. Der Geschäftsführer der Kölnbäder GmbH verdient 230.000 EUR jährlich, während der Jahresverdienst der Chefin der ähnlich großen Bäderbetriebe in Stuttgart mit ca. 85.000 EUR nur ein Drittel beträgt. Im Extremfall betragen die Abweichungen danach bis zu 300%.
Mindestlohn: Stichproben jetzt auch in anderen Branchen
Nach den Mindestlohn-Kontrollen in den Branchen Gastronomie, Friseure und Taxi-Unternehmen, die in bundesdeutschen Bahnhöfen kontrolliert wurden, nimmt sich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) jetzt die Branchen Logistik, Transport und Paketzusteller vor. Kontrolliert wird an Rast- und Parkplätzen ohne Vorwarnung. Die Fahrer werden befragt nach Mindestlohn, Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit. Geprüft wird auch, ob die Personen Leistungen aus der Sozialversicherung beziehen (Harz 4). Nach offiziellen Zahlen gab es z. B. in Südbaden bei 285 kontrollierten Paketzustellern ca. 5 % Beanstandungen, bei denen der Verdacht auf Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorlag und zu denen weitere Ermittlungen geführt werden. Dann allerdings vor Ort in den betroffenen Unternehmen.
Finanzamt: Angemessenheit des Firmenwagens ist „Einzelfall”
Dient der Firmenwagen der Repräsentation des Unternehmens und der Produkte des Unternehmens (hier: Karbon-Karosserien), muss das Finanzamt auch außergewöhnlich hohe Kosten (hier: Leasingraten) für ein eben solches Fahrzeug in voller Höhe als Betriebsaufgaben anerkennen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2014, 6 K 238/14).
Arbeitsrecht: Personalabbau ist kein Geschäftsgeheimnis
Ist ein Stellenabbau geplant, können Sie den Betriebsrat nicht zur Geheimhaltung dieser Maßnahme gegenüber der Belegschaft verpflichten. Es handelt sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.5.2015, 3 TaBV 35/14).
BR: Neue Initiative zur Erhöhung der Gesellschafter-Besteuerung
Derzeit versteuern GmbH-Gesellschafter ausgeschütteten GmbH-Gewinn mit 25% Abgeltungssteuer oder – bei geringerem persönlichen Steuersatz – nach dem für ihn günstigeren Teileinkünfteverfahren. Ziel der Bundesrats-Initiative ist es, ausgeschüttete GmbH-Gewinne wieder nach dem (in der Regel höheren) persönlichen Steuersatz des Gesellschafters zu besteuern (BR vom 25.9.2015).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur