(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
Geschützt wird jedes Geheimnis der GmbH, das materiellen oder ideellen Wert hat. Unter Geheimnis versteht man dabei eine relativ unbekannte Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und damit bekannt ist. Das betrifft also nicht alle Informationen, die laut Offenlegungspflichten veröffentlicht werden müssen. An der Geheimhaltung muss die GmbH ein sachliches Interesse haben. In der Praxis ist es üblich, diese Vorschrift durch eine ausdrückliche, schadensersatzauslösende Klausel im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers (bzw. in der Geschäftsordnung für Geschäftsführer oder den Beirat) zu verstärken. In der Praxis entspricht diese Regelungen den Vorschriften des § 404 AktG und hat in der Praxis keine weiterreichende Bedeutung.
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