Legt ein Steuerzahler z. B. gegen einen Steuerbescheid oder einen Kindergeldbescheid per E‑Mail Einspruch ein, dann genügt dieser den formalen rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Einspruch. Die Behörde kann nicht verlangen, dass der Einspruch mit eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur versehen sein muss (BFH, Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14). …
Für den wirksamen Einspruch genügt es, wenn er schriftlich oder als Niederschrift eingereicht wird. Dazu ist eine ausdrückliche Unterschrift nicht notwendig. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.