Droht der Steuerprüfer um seiner Prüfung Nachdruck zu verleihen damit, die Steuerdaten auch nach der Prüfung dauerhaft „im Auge“ zu behalten, dann müssen Sie das nicht hinnehmen. Der Prüfer ist verpflichtet, sämtliche elektronisch vorgehaltenen Prüfungsunterlagen nach Ablauf der Prüfung von seinem Notebook zu entfernen (BFH, Urteil vom 16.12.2014, VIII R 52/12). …
Die Steuerunterlagen zur Prüfung dürfen nur in den Diensträumen der Finanzverwaltung aufbewahrt werden. Eine zusätzliche Speicherung auf einem Notebook ist missbrauchsanfällig und deswegen dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten.