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Volkelt-Briefe

Pflichtoffenlegung: Behörde muss Ordnungsgeld nicht zurücknehmen

Hat das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) erst ein­mal ein Ord­nungs­geld ver­hängt, weil die GmbH bzw. ihr Geschäfts­füh­rer den Jah­res­ab­schluss nicht recht­zei­tig ver­öf­fent­licht hat, ist nichts mehr zu machen. Sie müs­sen das Ord­nungs­geld zah­len. Weder das BfJ noch das Land­ge­richt sind dann berech­tigt, das Ord­nungs­geld her­ab­zu­set­zen oder etwa zu erlas­sen (OLG Köln, Urteil vom 29.6.2015, 28 Wx 1/15). …

Ver­säu­men Sie die recht­zei­ti­ge Ein­rei­chung der ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen, wird die GmbH auf­ge­for­dert inner­halb von 6 Wochen nach­zu­rei­chen. Und zwar unter Andro­hung eines Ord­nungs­gel­des von 2.500 EUR. Das Ver­fah­ren ist recht­lich nicht zu bean­stan­den. Wird die Frist über­schrit­ten, wird in der Regel ein Ord­nungs­geld ver­hängt – und zwar ohne „wenn und aber“. Sind Sie ernst­haft ver­hin­dert (Krank­heit des Steu­er­be­ra­ters) müs­sen Sie das spä­tes­tens inner­halb der 6‑Wochenfrist vortragen.

 

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