Hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) erst einmal ein Ordnungsgeld verhängt, weil die GmbH bzw. ihr Geschäftsführer den Jahresabschluss nicht rechtzeitig veröffentlicht hat, ist nichts mehr zu machen. Sie müssen das Ordnungsgeld zahlen. Weder das BfJ noch das Landgericht sind dann berechtigt, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder etwa zu erlassen (OLG Köln, Urteil vom 29.6.2015, 28 Wx 1/15). …
Versäumen Sie die rechtzeitige Einreichung der veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, wird die GmbH aufgefordert innerhalb von 6 Wochen nachzureichen. Und zwar unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR. Das Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wird die Frist überschritten, wird in der Regel ein Ordnungsgeld verhängt – und zwar ohne „wenn und aber“. Sind Sie ernsthaft verhindert (Krankheit des Steuerberaters) müssen Sie das spätestens innerhalb der 6‑Wochenfrist vortragen.