Ab sofort gilt auch für allen Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben, die EU-Erbrechtsverordnung. Folge: Hat der Senior-Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, gilt für ihn das dortige Erbrecht (Ausnahme: Großbritannien, Irland und Dänemark). Stichtag ist der 17.8.2015. Das EU-Erbrecht ist auf alle Todesfälle nach diesem Stichtag anzuwenden. Ausnahme: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. …
Beispiele: Ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in Spanien und weiterem (Betriebs-) Vermögen in München, der den Lebensabend in Südtirol verbringt, wird nach italienischem Erbrecht beerbt. Ein Franzose zieht zu seiner Freundin nach Frankfurt und gründet eine Familie in Deutschland. 2016 stirbt er. Er wird nach deutschem Erbrecht beerbt.
Der Erblasser kann aber auch z. B. testamentarisch verfügen, dass das Erbrecht des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, angewandt wird. Eingeführt wird damit das europäische Nachlasszeugnis, vergleichbar dem deutschen Erbschein. Keine Auswirkungen hat die EU-Erbrechtsverordnung auf die Besteuerung des vererbten Vermögens.