Wenn ein Kunde der GmbH die Rechnung auf das Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH zahlt, hat das Steuerfolgen. Zum einen handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzamt ist dann berechtigt, den Steuerbescheid entsprechend zu ändern (KSt, GewSt). Begleicht der Gesellschafter dann aus dieser Überweisung auch noch offene Rechnungen der GmbH, gilt das als verdeckte Einlage. Weitere Steuerfolge: Auch das kann zu einer Erhöhung des GmbH-Gewinns führen (BFH, Urteil vom 20.10.2014, VIII R 11/12). …
Die Rechtslage: Im Urteilsfall war eine Rechnung von einem ausländischen Geschäftspartner über das Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers beglichen worden. Die GmbH hatte dem gegenüber eine Bareinzahlung verbucht. Von Privatkonto wurden dann auch noch offene Rechnungen der GmbH bezahlt. Dem Finanzamt und dem Finanzgericht gegenüber begründete der Gesellschafter-Geschäftsführer das so, dass es eine (mündliche) Vereinbarung mit der Buchhaltung gab, wonach der Gesellschafter sich verpflichtete, GmbH-Schulden aus der Privatschatulle zu zahlen. Das Finanzamt hielt das für eine Ausrede.