(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den öffentlichen Blättern zum dritten Male erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Insbesondere zu beachten ist die Steuerhaftung der Liquidatoren. Sie müssen vor Beginn der Verteilung des Restvermögens die Steuerschulden der GmbH tilgen oder sicherstellen. Ein Verstoß führt zu einer Haftung aus § 69 AO. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn nach Ablauf des Sperrjahres bei der Verteilung bekannt war oder bekannt sein musste, dass mit höheren Steuern zu rechnen war, als Mittel zur Bezahlung zurückbehalten wurden. An der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Liquidator ist, werden von der Finanzrechtsprechung erhöhte Ansprüche gestellt.
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