Ob es um einen Unfall geht, beschädigte Ware oder verpasste Liefertermine: Wenn etwa schief läuft, wird ein Schuldiger gesucht. Lässt sich der nicht finden, wird der Geschäftsführer in die Haftung genommen. Organisationsverschulden heißt das juristische Zauberwort. In nicht wenigen Fällen – das belegen zahlreiche Urteile dazu – gelingt es tatsächlich, den Geschäftsführer auch persönlich in die Haftung zu nehmen. Was ist ein Organisationsverschulden? …
Die Rechtslage: Bei einem Organisationsverschulden wird die Handlung einer Hilfskraft der übergeordneten Stelle zugerechnet. Im Arbeitsleben bedeutet das, dass die Handlung eines Angestellten dem Arbeitgeber zugeordnet wird. Das kann so weit gehen, dass der Geschäftsführer für eine Handlung des Arbeitgebers einstehen muss. Und zwar dann, wenn der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben kann. Dazu gehören zum Beispiel:
- Der Geschäftsführer ist verpflichtet für die Einarbeitung und Anleitung der Hilfskraft – sprich des Arbeitnehmers – zu sorgen (gemäß § 831 BGB).
- Dazu gehört auch die Kontrolle des Arbeitnehmers, ob dieser überhaupt in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen.
- Dazu gehört auch, sich ein Bild über die persönliche Eignung und Voraussetzungen des Arbeitnehmers zur Erfüllung einer Aufgabe zu sichern und zu kontrollieren (z. B. bei einer Krankheitsvertretung).