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Volkelt-Briefe

Verfahrensrecht: Gewinn-Hinzuschätzungen können Sie gerichtlich prüfen

In einem für Unter­neh­men wich­ti­gen Ver­fah­ren hat der BFH ent­schie­den, dass Gewinn-Hin­zu­schät­zun­gen gericht­lich über­prüft wer­den kön­nen. Die Finanz­be­hör­den woll­ten ihre Hoheit, im Rah­men ihres Ermes­sens Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, auf Gewinn-Hin­zu­schät­zu­n­­gen aus­deh­nen. Der BFH: Schät­zun­gen sind kei­ne Ermes­sens­ent­schei­dun­gen und gericht­lich über­prüf­bar (BFH, Urteil vom 23.4.2015, V R 32/14). …

Der Fall ist durch­aus bri­sant. Ein fami­li­en­ge­führ­ter Metz­ge­rei-Groß­be­trieb hat­te über Jah­re hin­weg kei­nen sog. Eigen­ver­brauch ver­bucht. Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung unter­stell­te der Prü­fer einen Eigen­ver­brauch nach Regel­steu­er­satz anhand der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung für Metz­ge­rei­be­trie­be nach der Anzahl der Fami­li­en-Mit­glie­der (hier: 2 Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer und ihre Fami­li­en). Dazu der BFH: „Das Finanz­ge­richt ist nicht an die Schätz­me­tho­de des Finanz­amts gebun­den“. Bei einer Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen sind alle Umstän­de zu berück­sich­ti­gen, die für die Schät­zung von Bedeu­tung sind. Wich­tig für betrof­fe­ne Unter­neh­men: Da die Schät­zung auf der Grund­la­ge der Richt­satz­samm­lung nach die­ser Gesamt­wür­di­gung zu einer offen­sicht­lich unzu­tref­fen­den Besteue­rung führt, ent­fällt die Bin­dungs­wir­kung der Richtsatzsammlung.

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