(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt dieser die GmbH alleine. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die GmbH gemeinsam. Soll von dieser Grundregel abgewichen werden, so müssen Sie dies bei der Anmeldung ausdrücklich bestimmen. Beispiel: Zwei von drei Liquidatoren können die GmbH gemeinsam vertreten. Insofern unterliegt die Vertretungsregelung den gleichen Grundsätzen wie eine Vertretung durch Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2).
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