Ist es aufgrund der niedrigen Beteiligungsquote (hier: 5 %) nicht möglich Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, dann gehört eine Komplementär-Beteiligung grundsätzlich nicht zu einem Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen). Folge: Ein Veräußerungsgewinn fällt nicht an (BFH, Urteil vom 16.4.2015, IV R 1/12). …
Nach dem Wortlaut des Urteils muss das für alle Komplementär-Beteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung gelten. Laut laufender BFH-Rechtsprechung gilt das für eine Beteiligung unter 10 % und dann, wenn die Abstimmung in der Gesellschaft nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt (§ 47 Abs. 1 GmbH-Gesetz).