Damit Verschmutzungen der Arbeitskleidung unmittelbar erkennbar sind, müssen die Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche (z. B. Thekenpersonal) helle Arbeitskleidung tragen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt die Europarechtliche Lebensmittelhygiene-Verordnung interpretiert (VG Berlin, Urteil vom 24.3.2015, 14 K 344.11 u. a.). …
Aus CI-Gründen trugen die Mitarbeiter der Metzgerei bordeaux/schwarze Arbeitskleidung, bei denen der Wirtschaftskontrolldienst zwar keine Verschmutzungen beanstanden konnte. Der WKD untersagte eine solche Arbeitskleidung aus „grundsätzliche Erwägungen“. Die Klage dagegen war erfolglos. Man darf gespannt sein, ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf die dunkle Dienstkleidung des Service-Personals in der gehobenen Gastronomie hat.