Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 59 Zweigniederlassung

Die Ver­si­che­rung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegen­über dem Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft abzu­ge­ben. Die Urkun­den nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft einzureichen.

Alle die GmbH betref­fen­den Anmel­dun­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich nur beim Regis­ter­ge­richt am Sitz der Gesell­schaft ein­rei­chen. Das Regis­ter­ge­richt muss dann die Bekannt­ma­chung zusam­men mit den zur Anmel­dung ein­ge­reich­ten Unter­la­gen an das Regis­ter­ge­richt der Zweig­nie­der­las­sung weiterreichen.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Schreibe einen Kommentar