Zahlt die GmbH eine Forderung, für die der Gläubiger einem Rangrücktritt zugestimmt hat, dennoch aus, kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung mangels Rechtsgrund kondizieren (herausverlangen) oder er kann die Auszahlung als unentgeltliche Leistung anfechten (BGH, Urteil vom 5.3.2015, IX ZR 133/14). Was bedeutet das für die GmbH-Praxis?…
Der Bundesgerichtshof stellt aber klar, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung unmittelbar vor und nach der Insolvenz wirkt und damit die ausstehende Forderung in der Bilanz nicht mehr passiviert werden muss. Dennoch ist der Rangrücktritt nie zugleich auch ein endgültiger Forderungsverzicht. Nach Abwendung der Insolvenz lebt die Forderung (Verjährung: 4 Jahre) wieder auf und kann nur mit der Zustimmung des Gläubigers aufgehoben werden – nicht aber durch einseitige Erklärung der GmbH, der Gesellschafter oder der Sanierungsgesellschaft.