Ob Nachfolge-Planung, Krisen-Szenario oder krankheitsbedingter Ausfall eines Führungskraft in der GmbH: Unterdessen etabliert ist die Möglichkeit, Manager auf Zeit einzustellen – auf allen Ebenen der Geschäftsleitung. Die Branche der Interims-Manager boomt. Eine Schwierigkeit liegt dabei darin, den kompetent qualifizierten Partner zu finden, der in die Chemie der Firma passt. Wichtig ist auch, den Partner auf Zeit so in die Firma einzubinden, dass der seine Aufgaben mit dem notwendigen und erwarteten Engagement angehen kann und dass unnötige Risiken von der Firma fern gehalten werden können.
Schauen Sie sich den „Neuen“ noch sorgfältiger an als den üblichen Bewerber im Bewerbungsgespräch. Besonderes Augenmerk sollten Sie bei der Anstellung eines Interims-Managers auf die folgenden Punkte legen: …
- Wer ist der Vertragspartner? Wird er Interims-Manager über einen Vermittler (Provider) angestellt, können Sie sich bei Schlecht-Leistung oder Nicht-Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht direkt an den Interims-Manager wenden. In der Praxis kann das zu komplizierten und langwierigen juristischen Auseinandersetzungen führen, z. B. bereits dann, wenn es um eine außerordentliche Kündigung des Vertrages geht.
- Achten Sie darauf, dass die von Ihnen eingeforderten Leistungen (Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers, Sicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des Geschäftsbetriebes, Zielvereinbarungen bezüglich Umsatz, Ertrag usw.) im Vertrag vollständig aufgelistet sind, dass die Kompetenzen (Weisungsrechte, zustimmungspflichtige Geschäfte) klar abgegrenzt sind und dass Konditionen für die Beendigung der Zusammenarbeit (Vertragsende, Kündigungsmöglichkeit) klar definiert sind.
- Probleme kann es auch um die arbeits- und sozialrechtliche Einstufung des Interims-Managers geben. Ist der Interims-Manager als Geschäftsführer berufen und eingetragen und mit einem Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) eingebunden, müssen Sie für ihn Sozialabgaben abführen – er ist in der Regel sozialversicherungspflichtig. Soll der Interims-Manager seine Tätigkeit als „Selbstständiger“ ausüben, müssen Sie aufpassen. Hier kann es schnell passieren, dass die DR auf Scheinselbständigkeit erkennt. Eine Beschränkung seiner Vollmachten ist aber möglich, ohne dass er seine selbständige Tätigkeit aufgibt.
- Möglich ist z. B., den Interims-Manager nicht mit den vollen Rechten und Pflichten eines bestellten Geschäftsführers einzustellen. Zu prüfen ist, ob für die zu übernehmende Aufgabe eine Handlungsvollmacht oder eine Prokura ausreichend ist. Auch ein Vertrags-Konstrukt, wonach der Interims-Manager über seine eigene GmbH angestellt wird und für das beauftragende Unternehmen tätig wird, ist möglich.