Erzielt der Junior während seiner Ausbildung keine steuerbaren Einkünfte, dann ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein ihm zugewiesener Verlust vortragsfähig. Auch dann, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist (BFH, Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14). …
Der Auszubildende hatte eine Steuererklärung eingereicht, um die Ausbildungskosten als Werbungskosten/Sonderausgaben gegen geringfügige Einkünfte zu verrechnen. Weil keine Steuer ermittelt wurde, wurde auch ein ihm zugewiesener Verlust nicht berücksichtigt. Das Finanzamt muss diesen aber als Verlustvortrag weiter führen.