Erwarten die Gesellschafter von Ihnen, dass Sie bzw. die GmbH für einen bestimmten Auftrag unbedingt den Zuschlag erhält, müssen Sie aufpassen. Und zwar dann, wenn Sie die Kalkulation so zurechtbiegen, dass die GmbH zwar den Auftrag erhält. Aber nur, weil Sie draufzahlen. Das kann zwar Sinn machen, z. B. wenn sich daraus Folgeaufträge ergeben oder wenn Sie den Auftrag als Referenz brauchen. Probleme kann es aber geben, wenn einer der Gesellschafter dem potenziellen Geschäftspartner einen Gefallen tun will, ohne dafür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einzuholen.
Achtung: … Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem solchen Fall bereits entscheiden – allerdings zu Ungunsten des Geschäftsführers.
Beispiel: Ein Geschäftsführer hatte für die GmbH ein Angebot zur Auftragbeschaffung abgegeben, das weit unter den Kosten der GmbH zur Leistungserbringung lag. Die GmbH verlangte Schadensersatz vom Geschäftsführer. Besonderheit: Für diesen Haftungsfall gilt § 93 des Aktiengesetzes (AktG) auch für den GmbH-Geschäftsführer. Das bedeutet eine Umkehr der Beweislast. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes kalkuliert hat. Die GmbH muss vor Gericht lediglich darlegen, dass ihr aus dem Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (so zuletzt BGH mit Beschluss vom 18.2.2008, II ZR 62/07).