Der Firmenwagen von morgen: Urbane Junge kommen mit dem Bike – so binden Sie die Jungen + Industrie 4.0: Das sind die Erfolgs-Cluster von morgen + Haftungsfalle: Geschäftsführer muss sich bei Dumping-Angebot absichern + Arbeitsrecht: Neues Urteil zum Mindestlohn + Steuern: Junior ohne Steuerfestsetzung hat Anspruch auf Verlustvortrag aus Ausbildungskosten + BISS …
Der Volkelt-Brief 21/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 22. Mai 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
es gibt bei immer mehr jungen Menschen den Trend, ganz auf ein eigenes Fahrzeug zu verzichten. Gründe: Hohe Sprit- und Unterhaltskosten. Aber auch die Parkflächen gerade in den Innenstadt-Bereichen werden immer teurer. Ausweg: Statt einem Firmenwagen überlassen Sie ihren jungen Mitarbeitern ein Fahrrad/E‑Bike. Das ist natürlich auch für Sie in Ihrer Vorbildfunktion als Geschäftsführer möglich. Seit 2013 gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben für die steuerliche Behandlung (Weg zur Arbeitsstätte, private Nutzung, Verrechnung beim Sachbezug, § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Danach gilt:
- Der Vorteil für die private Nutzung kann nach der sog. 1 % – Methode ermittelt werden.
- Die private Nutzung des Firmen-Fahrrades für die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist lohnsteuerfrei.
- Finanziert der Arbeitnehmer das E‑Bike (zum Teil) aus dem Gehalt, zahlt er weniger Beiträge zur Sozialversicherung.
Beispiel: Die GmbH überlässt einem Mitarbeiter ein E‑Bike zum Kaufpreis von 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer muss lediglich für 20 EUR zusätzliche Lohnsteuer zahlen. Die GmbH kann die Umsatzsteuer, die anteilige AfA und die Betriebskosten (Wartung, Versicherung) als Betriebsausgaben absetzen.
Industrie 4.0: Das sind die Erfolgs-Cluster von morgen
Über kein Thema wird derzeit mehr in der Wirtschaftspresse berichtet und spekuliert. Selbst die Bundesregierung hat die industrielle Zukunft Deutschlands zur Chefsache gemacht. Aber nach wie vor halten selbst viele Geschäftsführern Industrie 4.0 für ein Schlagwort, das lediglich den permanenten Innovationsdruck in fast allen Branchen auf den Punkt beschreibt. Die Digitalisierung der Prozesse ist schon seit etlichen Jahren in Planung und Produktion angekommen. Die Verzahnung der Prozesse schreitet weiter voran. Als Geschäftsführer müssen Sie den permanenten Wandel steuern, für die Qualifikation der Mitarbeiter sorgen und für die damit verbundenen Investitionen die richtigen Finanzierungen organisieren. Die Fraunhofer-Gesellschaft begleitet diese Entwicklung schon seit Jahren bereits und prognostiziert für den Standort Deutschland 12 Themenfelder, die zum Teil bereits umgesetzt wurden, zum Teil „in der Mache“ und zum Teil noch Zukunftsmusik sind. Die dort prognostizierten Geschäftsfelder werden sich nahezu in alle Branchen auswirken und die Geschäftsmodelle fast aller Unternehmen beeinflussen. Die Cluster im Überblick:
- Ambient Intelligence: Miniaturisierung der Elektronik und drahtlose Kommunikationstechnik ermöglichen den Durchbruch zur „intelligenten Umgebung“ von Arbeitswelt und Freizeit bis zu Verkehr und Gesundheit.
- Polytronik: Displays von morgen sind hauchdünn, biegsam und haben eine ausgezeichnete Bildqualität. Sie können gerollt und in die Jackentasche gesteckt werden.
- Digitale Medizin: Moderne Verfahren der medizinischen Bildgebung unterstützen den Arzt bei der Diagnose und Therapie. Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglichen präoperative Planung und präzise gesteuerte Eingriffe.
- Beschleunigte Medikamentenentwicklung: Molekularbiologische Methoden helfen Wirksamkeit und Toxizität von neu erforschten Arzneien früh zu erkennen.
- Intuitive Mensch-Maschine-Kooperation: Die Interaktion des Menschen mit dem Rechner über Standardoberflächen, Tastatur und Maus wird in Zukunft ersetzt durch intuitive bedienbare Benutzerschnittstellen. Neue intuitive Mensch-Maschine-Schnittstellen ermöglichen, dass die Geräte aufs Wort gehorchen, Computer Wünsche von den Augen ablesen und Roboter auf Fingerzeig reagieren.
- Integrative Produktion – schneller zum Produkt: Gefordert sind extrem schnelle und flexible Entwicklungs- und Produktionsprozesse. Und die sind nur durch die vollständige Digitalisierung der Prozesse und die informationstechnische Vernetzung der Systeme zu erreichen.
- Logistik: Moderne Logistik steigert die Effizienz und senkt die Kosten für Unternehmen im innerbetrieblichen Materialfluss, in den Austauschprozessen von Gütern und Informationen über Unternehmensgrenzen hinweg. Durch eine optimierte Waren- und Informationsverteilung sind erhebliche Kosteneinsparungen möglich.
- Adaptive Strukturen: Nach dem Vorbild der Natur entwickeln Forscher Bauteile, die sich mithilfe von integrierten Sensoren, Aktuatoren und Regelungstechnik selbstständig an ihre Umwelt anpassen. Diese adaptiven Strukturen können Schwingungen dämpfen und Lärm reduzieren. Eine Schlüsselkomponente sind Piezokeramiken.
- Simulierte Realität: Maßgeschneiderte Werkstoffe für spezielle Anforderungen lassen sich mithilfe der Simulation am Rechner entwerfen. Aufwändige und teure Versuche an realen Testmustern können dann deutlich reduziert werden.
- Maßgeschneidertes Licht: Systeme zur kontrollierten Erzeugung, Ausbreitung und Nutzung von Licht führen zu neuartigen Anwendungen in der Materialbearbeitung, Informationsübertragung und Mikroelektronik. Das Potenzial von Licht ist noch lange nicht ausgeschöpft.
- Nanowelt: Hohe Lichtintensität und Strahlformungsoptiken im extremen Ultraviolettbereich ermöglichen neuartige Anwendungen in Mikroelektronik, Life Sciences und Produktion. EUV-Strahlung gilt als Favorit für die nächste Lithographiegeneration. Damit könnten Chipstrukturen von 35 Nanometern erzeugt werden.
- Maßgeschneiderte Energieversorgung: Von der Energieversorgung portabler IuK-Engeräte bis zum gebäudeintegrierten Blockheizkraftwerk sind angepasste Lösungen gefragt, die mit höchsten Wirkungsgraden arbeiten. Energie wird in Zukunft dezentral erzeugt: Großkraftwerke weichen nach und nach einem fein verästelten Netz von Blockheizkraftwerken, Windkraftgeneratoren, Solaranlagen und Brennstoffzellen.
Geschäftsführer muss sich bei Dumping-Angebot absichern
Erwarten die Gesellschafter von Ihnen, dass Sie bzw. die GmbH für einen bestimmten Auftrag unbedingt den Zuschlag erhält, müssen Sie aufpassen. Und zwar dann, wenn Sie die Kalkulation so zurechtbiegen, dass die GmbH zwar den Auftrag erhält. Aber nur, weil Sie draufzahlen. Das kann zwar Sinn machen, z. B. wenn sich daraus Folgeaufträge ergeben oder wenn Sie den Auftrag als Referenz brauchen. Probleme kann es aber geben, wenn einer der Gesellschafter dem potenziellen Geschäftspartner einen Gefallen tun will, ohne dafür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einzuholen.
Achtung: Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem solchen Fall bereits entscheiden – allerdings zu Ungunsten des Geschäftsführers.
Beispiel: Ein Geschäftsführer hatte für die GmbH ein Angebot zur Auftragbeschaffung abgegeben, das weit unter den Kosten der GmbH zur Leistungserbringung lag. Die GmbH verlangte Schadensersatz vom Geschäftsführer. Besonderheit: Für diesen Haftungsfall gilt § 93 des Aktiengesetzes (AktG) auch für den GmbH-Geschäftsführer. Das bedeutet eine Umkehr der Beweislast. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes kalkuliert hat. Die GmbH muss vor Gericht lediglich darlegen, dass ihr aus dem Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (so zuletzt BGH mit Beschluss vom 18.2.2008, II ZR 62/07).
Arbeitsrecht: Neues Urteil zum Mindestlohn
Will der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Arbeitszeit so kürzen, dass dadurch bei unveränderter Gehaltszahlung die Vorschriften zum Mindestlohn eingehalten werden, dann darf der Mitarbeiter ein solches Angebot ablehnen, ohne dass er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Eine nach der Ablehnung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15).
Steuern: Junior ohne Steuerfestsetzung hat Anspruch auf Verlustvortrag aus Ausbildungskosten
Erzielt der Junior während seiner Ausbildung keine steuerbaren Einkünfte, dann ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein ihm zugewiesener Verlust vortragsfähig. Auch dann, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist (BFH, Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14).
Mit besten Grüßen Ihr