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GmbH-Gesetz

§ 57l Teilnahme an Erhöhung des Stammkapitals

(1) Eige­ne Geschäfts­an­tei­le neh­men an der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals teil.

(2) Teil­ein­ge­zahl­te Geschäfts­an­tei­le neh­men ent­spre­chend ihrem Nenn­be­trag an der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals teil. Bei ihnen kann die Kapi­tal­erhö­hung nur durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Sind neben teil­ein­ge­zahl­ten Geschäfts­an­tei­len voll­stän­dig ein­ge­zahl­te Geschäfts­an­tei­le vor­han­den, so kann bei die­sen die Kapi­tal­erhö­hung durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le und durch Bil­dung neu­er Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Die Geschäfts­an­tei­le, deren Nenn­be­trag erhöht wird, kön­nen auf jeden Betrag gestellt wer­den, der auf vol­le Euro lautet.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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