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GmbH-Gesetz

§ 57h Arten der Kapitalerhöhung

(1) Die Kapi­tal­erhö­hung kann vor­be­halt­lich des § 57l Abs. 2 durch Bil­dung neu­er Geschäfts­an­tei­le oder durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den. Die neu­en Geschäfts­an­tei­le und die Geschäfts­an­tei­le, deren Nenn­be­trag erhöht wird, müs­sen auf einen Betrag gestellt wer­den, der auf vol­le Euro lautet.

(2) Der Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals muss die Art der Erhö­hung ange­ben. Soweit die Kapi­tal­erhö­hung durch Erhö­hung des Nenn­be­trags der Geschäfts­an­tei­le aus­ge­führt wer­den soll, ist sie so zu bemes­sen, dass durch sie auf kei­nen Geschäfts­an­teil, des­sen Nenn­be­trag erhöht wird, Beträ­ge ent­fal­len, die durch die Erhö­hung des Nenn­be­trags des Geschäfts­an­teils nicht gedeckt wer­den können.

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