Wenn Sie Fotos oder Video-Clips (z. B. in einer Firmen-Präsentationen) von Mitarbeitern auf den Homepages Ihrer Firma veröffentlichen, sollten Sie dazu unbedingt vorher die Einwilligung des Mitarbeiters einholen. Laut BAG ist sogar … eine schriftliche Einwilligung Voraussetzung für eine Veröffentlichung (§ 22 Satz 1 Kunst-Urheberrechts-Gesetz) (BAG, Urteil vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13).
Weiterer Vorteil einer schriftlichen Zustimmung: Scheidet der Arbeitnehmer aus den Diensten der Firma aus, kann er seine Zustimmung nur widerrufen, wenn er dafür einen plausiblen Grund angeben kann. Liegt die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers vor, kann der dementsprechend nach seinem Ausscheiden nicht einfach ein Unterlassen der Veröffentlichung einfordern und auch kein Schmerzensgeld bei Nicht-Beachtung einfordern. Plausible Gründe sind z. B.: Der Arbeitnehmer wirbt in einem neuen Video für den neuen Arbeitgeber, Ausscheiden nach Zerwürfnis.