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Volkelt-Briefe

GmbH-Homepage: Fotos von Mitarbeitern geht nur mit Zustimmung

Wenn Sie Fotos oder Video-Clips (z. B. in einer Fir­men-Prä­sen­ta­tio­nen) von Mit­ar­bei­tern auf den Home­pages Ihrer Fir­ma ver­öf­fent­li­chen, soll­ten Sie dazu unbe­dingt vor­her die Ein­wil­li­gung des Mit­ar­bei­ters ein­ho­len. Laut BAG ist sogar … eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung Vor­aus­set­zung für eine Ver­öf­fent­li­chung (§ 22 Satz 1 Kunst-Urhe­ber­­rechts-Gesetz) (BAG, Urteil vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13).

Wei­te­rer Vor­teil einer schrift­li­chen Zustim­mung: Schei­det der Arbeit­neh­mer aus den Diens­ten der Fir­ma aus, kann er sei­ne Zustim­mung nur wider­ru­fen, wenn er dafür einen plau­si­blen Grund ange­ben kann. Liegt die schrift­li­che Zustim­mung des Arbeit­neh­mers vor, kann der dem­entspre­chend nach sei­nem Aus­schei­den nicht ein­fach ein Unter­las­sen der Ver­öf­fent­li­chung ein­for­dern und auch kein Schmer­zens­geld bei Nicht-Beach­tung ein­for­dern. Plau­si­ble Grün­de sind z. B.: Der Arbeit­neh­mer wirbt in einem neu­en Video für den neu­en Arbeit­ge­ber, Aus­schei­den nach Zerwürfnis.

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