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Volkelt-Briefe

Mindestlohn: Subunternehmen bleiben Risiko – was tun?

Arbei­tet Ihre GmbH mit Sub­un­ter­neh­men, sind Sie als Gene­ral­un­ter­neh­mer dafür ver­ant­wort­lich, dass der Min­dest­lohn kor­rekt umge­setzt wird. Arbeit­neh­mer, die für das Sub­un­ter­neh­men tätig sind und … von dort nicht den garan­tier­ten Min­dest­lohn bekom­men, kön­nen sich direkt an Ihre Fir­ma wen­den und den aus­ste­hen­den Lohn ein­for­dern. Pro­blem: Inwie­weit Sub­un­ter­neh­men kor­rekt zah­len, lässt sich kaum kon­trol­lie­ren. Auch Haf­tungs­aus­schuss-Ver­ein­ba­run­gen sind meist nicht gerichts­fest. Was tun?

Lohn­for­de­run­gen von unter Min­dest­lohn ver­gü­te­ten Mit­ar­bei­tern von Sub­un­ter­neh­men kön­nen Sie nicht wirk­sam aus­schlie­ßen. Mög­lich ist aber, den ein­ge­for­der­ten Lohn vom Sub­un­ter­neh­mer ein­zu­kla­gen, im Auf­trag Ver­trags­stra­fen zu ver­ein­ba­ren, sich ein Zurück­be­hal­tungs­recht bei der Zah­lung der Rech­nun­gen vor­zu­be­hal­ten und die Schluss­ab­rech­nung erst dann zu beglei­chen, wenn kei­ne For­de­run­gen von Arbeit­neh­mern mehr zu erwar­ten sind.

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