Kleiner, schlanker und schlagkräftiger. So wünschen sich viele Geschäftsführer Ihre GmbH. Jetzt zeigt ausgerechnet das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 31.7.2014, 2 AZR 422/13) neue Möglichkeiten, wie das gehen kann. Danach ist es zulässig, … wenn ein Unternehmen den Arbeitsprozess so umorganisiert, dass Aufgaben und Tätigkeiten entfallen und damit die Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen geschaffen werden. Im konkreten Fall ging es um die Führungsebene des Unternehmens. Die Gesellschafter der GmbH beschlossen, Aufgaben, die bisher von einer Führungskraft erledigt wurden, auf einen Geschäftsführer zu übertragen. Der betroffene Mitarbeiter klagte gegen die anschließende Kündigung. Ohne Erfolg. Soll die GmbH umorganisiert werden, müssen Sie aber systematisch vorgehen:
- Es sollten nur solche Tätigkeiten auf den/die Geschäftsführer übertragen werden, die „Sinn machen“. Es muss sich dabei um entscheidungsrelevante Aufgaben (Tätigkeiten direkt unter der Geschäftsführung) und nicht lediglich um sachbearbeitende Tätigkeiten handeln.
- Die Umorganisation ist nicht lediglich Absichtserklärung. Sondern es gibt konkrete (Gesellschafter-) Beschlüsse, die Ausmaß und Form der Umorganisation festlegen (z. B. im Zeit- und Maßnahmenplan).