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GmbH-Gesetz

§ 56a Leistungen auf das neue Stammkapital

Für die Leis­tun­gen der Ein­la­gen auf das neue Stamm­ka­pi­tal fin­den § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 ent­spre­chen­de Anwendung.

Wich­tig zur Anmel­dung ist, dass die Sach­ein­la­gen Ihnen als Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen, dass Sie also in der Lage sind, die­se in den Geschäfts­pro­zess ein­zu­be­zie­hen und ggf. wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten (Maschi­nen, Teil­be­trieb). Für die Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge ist der Ein­gang auf einem debi­to­ri­schen Kon­to der GmbH bei der Kapi­tal­erhö­hung aus­rei­chend (BGH, Az: II ZR 363/00).

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