Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
Wichtig zur Anmeldung ist, dass die Sacheinlagen Ihnen als Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen, dass Sie also in der Lage sind, diese in den Geschäftsprozess einzubeziehen und ggf. wirtschaftlich zu verwerten (Maschinen, Teilbetrieb). Für die Erbringung der Bareinlage ist der Eingang auf einem debitorischen Konto der GmbH bei der Kapitalerhöhung ausreichend (BGH, Az: II ZR 363/00).
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer