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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer unterwegs – immer schön Abstand halten

Es genügt schon, wenn Sie z. B. beim Fah­ren auf der Auto­bahn nur für eine kur­ze Zeit den Abstand zum Vor­der­mann nicht ein­hal­ten, um ein Buß­geld zu quit­tie­ren. Es ist nicht not­wen­dig, dass … es sich um eine „nicht ganz vor­über­ge­hen­de“ Abstands­un­ter­schrei­tung han­delt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, 3 RBs 264/14).

Im Urteil war der Fah­rer mit 124 km/h unter­wegs. Bei die­ser Geschwin­dig­keit hät­te er einen Abstand von 62 m zum Vor­der­mann ein­hal­ten müs­sen. Gemes­sen wur­den 17 m – was nach übli­chem Ermes­sen fast regel­mä­ßig bei Auto­bahn­fahr­ten zu beob­ach­ten ist. Das Gericht sieht kei­nen Grund zur Aus­nah­me: Der gefor­der­te Min­dest­ab­stand ist jeder­zeit ein­zu­hal­ten. Der Abstand laut Buß­geld­vor­schrift ermit­telt sich außer­orts nach der Faust­for­mel: Abstand gleich hal­ber Tacho. Bei­spiel: Bei Tem­po 140 km/h soll­te der Abstand min­des­tens 70 m betra­gen. Inner­orts: ca. 3 Pkw-Längen.

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