Es genügt schon, wenn Sie z. B. beim Fahren auf der Autobahn nur für eine kurze Zeit den Abstand zum Vordermann nicht einhalten, um ein Bußgeld zu quittieren. Es ist nicht notwendig, dass … es sich um eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, 3 RBs 264/14).
Im Urteil war der Fahrer mit 124 km/h unterwegs. Bei dieser Geschwindigkeit hätte er einen Abstand von 62 m zum Vordermann einhalten müssen. Gemessen wurden 17 m – was nach üblichem Ermessen fast regelmäßig bei Autobahnfahrten zu beobachten ist. Das Gericht sieht keinen Grund zur Ausnahme: Der geforderte Mindestabstand ist jederzeit einzuhalten. Der Abstand laut Bußgeldvorschrift ermittelt sich außerorts nach der Faustformel: Abstand gleich halber Tacho. Beispiel: Bei Tempo 140 km/h sollte der Abstand mindestens 70 m betragen. Innerorts: ca. 3 Pkw-Längen.