(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
Für die Kapitalerhöhung gelten je nach Gründungsjahr unterschiedliche Vorschriften. Hat die Gesellschaft bereits vor dem 01.01.1999 bestanden, dann kann eine Kapitalerhöhung auch in DM nach den alten Regeln vorgenommen werden. Das gilt auch für GmbH, die von der Möglichkeit des § 85 Abs. 2 Gebrauch gemacht haben und nach dem 01.01.1999 gegründet wurden. Gesellschaften, die nach dem 01.01.1999 gegründet wurden oder ihr Stammkapital in Euro umgestellt haben, können eine Kapitalerhöhung nur in Euro vornehmen. Achtung: Wird eine Kapitalerhöhung nach dem 01.01.2002 durchgeführt, muss das noch in DM-ausgezeichnete Stammkapital zunächst in Euro umgewandelt werden, damit die Kapitalerhöhung eingetragen werden kann.
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