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GmbH-Gesetz

§ 53 Form der Satzungsänderung

(1) Eine Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges kann nur durch Beschluß der Gesell­schaf­ter erfolgen.

(2) Der Beschluss muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den, der­sel­be bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­tei­len der abge­ge­be­nen Stim­men. Der Gesell­schafts­ver­trag kann noch ande­re Erfor­der­nis­se aufstellen.

(3) Eine Ver­meh­rung der den Gesell­schaf­tern nach dem Gesell­schafts­ver­trag oblie­gen­den Leis­tun­gen kann nur mit Zustim­mung sämt­li­cher betei­lig­ter Gesell­schaf­ter beschlos­sen werden.

Sat­zungs­än­de­run­gen sind alle Ände­run­gen, die den fakul­ta­ti­ven Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges betref­fen. Kei­ne Sat­zungs­än­de­run­gen sind danach: die Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens, der Abschluss von Unter­neh­mens­ver­trä­gen, Umwand­lung, Ver­schmel­zung oder Spal­tung der GmbH. Da die­se Vor­gän­ge jedoch die in die Rech­te der Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich ein­grei­fen, müs­sen Sie die­se recht­lich wie Sat­zungs­än­de­run­gen behan­deln und die dafür vor­ge­se­he­nen Form­vor­schrif­ten zur ordent­li­chen Beschluss­fas­sung ein­hal­ten. Der Ände­rungs­be­schluss muss mit min­des­tens ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst wer­den. Der Beschluss zur Sat­zungs­än­de­rung kann auch im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren erfolgen.

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