(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Satzungsänderungen sind alle Änderungen, die den fakultativen Inhalt des Gesellschaftsvertrages betreffen. Keine Satzungsänderungen sind danach: die Veräußerung des Unternehmens, der Abschluss von Unternehmensverträgen, Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung der GmbH. Da diese Vorgänge jedoch die in die Rechte der Gesellschafter grundsätzlich eingreifen, müssen Sie diese rechtlich wie Satzungsänderungen behandeln und die dafür vorgesehenen Formvorschriften zur ordentlichen Beschlussfassung einhalten. Der Änderungsbeschluss muss mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Beschluss zur Satzungsänderung kann auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren erfolgen.
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