(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105, § 110 bis § 114, § 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 170, § 171, § 337 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
(2) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gelten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. Jede spätere Bestellung sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer unverzüglich durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
(3) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Das GmbHG kennt keinen obligatorischen Aufsichtsrat, erlaubt jedoch die Bildung eines freiwilligen Aufsichtsrates durch Gesellschaftsvertrag. Insofern gelten dazu weitgehend die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes. Eine GmbH muss jedoch einen Aufsichtsrat bilden, wenn die GmbH im sog. Montanbereich tätig ist und in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, wenn es sich um eine GmbH mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 handelt oder wenn es sich um eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 handelt. Zwingend vorgeschrieben ist der Aufsichtsrat auch für Kapitalanlagegesellschaften.
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