Das Recht des GmbH-Gesellschafters auf Austritt aus der GmbH aus wichtigem Grund (z. B. Zerwürfnis der Gesellschafter) darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass … die für den GmbH-Anteil vereinbarte Abfindungszahlung in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Beteiligung steht. Eine solche Klausel ist nichtig (Landgericht Freiburg, Urteil vom 1.12.2014, 12 O 59/13).
Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs nach Ausscheiden der Anteilswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und gegebenenfalls auch des good will zu errechnen. Dieser ergibt sich im Allgemeinen aus dem Preis, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt würde. Hier dürfte allerdings das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. U. E. wird die Entscheidung in Revision vor dem Oberlandesgericht nicht standhalten, denn vom sog. Gemeinen Wert abweichende Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich.