Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Dritten gegenüber haftet der Stellvertreter wie der ordentliche Geschäftsführer. Der Stellvertreter muss also ins Handelsregister wie ein ordentlicher Geschäftsführer eingetragen sein. Es ist aber möglich, die Befugnisse eine Geschäftsführers im Innenverhältnis kraft Geschäftsordnung auf eine faktische Stellvertretung zu beschränken.
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