Nach einem neuen Grundsatz-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) trägt der Arbeitnehmer die Beweispflicht, wenn er sein Arbeitszeugnis zu seinem Vorteil abändern lassen will und damit eine überdurchschnittlich gute Beurteilung erreichen will (BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Auch, … wenn in der Branche den Arbeitnehmern in der Regel gute bis sehr gute Zeugnisse ausgestellt werden.
Der Arbeitgeber (Zahnarzt) hatte einer Mitarbeiterin mit dem Urteil zur vollen Zufriedenheit lediglich ein befriedigend ausgestellt. Will sie ein gut oder sehr gut muss die Mitarbeiterin dafür den Nachweis antreten. Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Geht es beim Ausscheiden um eine Abfindung, können Sie mit einem sehr gut jetzt einfacher um eine geringere Abfindung pokern. Der Beweis ist nämlich nicht ganz einfach zu erbringen. Vorsicht: Es sei denn, Sie oder der vorherige Arbeitgeber hatten dem Mitarbeiter bereits ein Zeugnis/Zwischenzeugnis ausgestellt, in dem überdurchschnittlich gute bis sehr gute Leistungen attestiert wurden.