Reicht ein Unternehmer ein (bewusst) zu niedriges Angebots an einen öffentlichen Auftraggeber ein (Kalkulationsirrtum), muss er … damit rechnen, dass er zum Schadensersatz verpflichtet werden kann. Und zwar dann, wenn er das günstige Angebot nicht ausführt, der Auftraggeber zurücktritt und der im Gegenzug das nächst teurere Angebot wahrnimmt (BGH, Urteil vom 11.11.2014, X ZR 32/14).
Schadensersatz muss der Unternehmer nur dann nicht leisten, wenn es sich um einen Kalkulationsirrtum handelt, der offensichtlich so immens ist, dass der Unternehmer bei realistischer wirtschaftlicher Betrachtung gar nicht in der Lage ist, dass fehlerhaft kalkulierte Angebot auszuführen. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die eingehenden Angebote vor Auftragsvergabe realistisch zu bewerten und darf fehlerhaft eingereichte Kalkulationen nicht einseitig zum eigenen Vorteil ausnutzen.