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Volkelt-Briefe

Öffentliche Aufträge: Pokern kann Schadensersatzansprüche kosten

Reicht ein Unter­neh­mer ein (bewusst) zu nied­ri­ges Ange­bots an einen öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ein (Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum), muss er … damit rech­nen, dass er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet wer­den kann. Und zwar dann, wenn er das güns­ti­ge Ange­bot nicht aus­führt, der Auf­trag­ge­ber zurück­tritt und der im Gegen­zug das nächst teu­re­re Ange­bot wahr­nimmt (BGH, Urteil vom 11.11.2014, X ZR 32/14).

Scha­dens­er­satz muss der Unter­neh­mer nur dann nicht leis­ten, wenn es sich um einen Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum han­delt, der offen­sicht­lich so immens ist, dass der Unter­neh­mer bei rea­lis­ti­scher wirtschaft­licher Betrach­tung gar nicht in der Lage ist, dass feh­ler­haft kal­ku­lier­te Ange­bot aus­zu­füh­ren. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die ein­ge­hen­den Ange­bo­te vor Auftrags­vergabe rea­lis­tisch zu bewer­ten und darf feh­ler­haft ein­ge­reich­te Kal­ku­la­tio­nen nicht ein­sei­tig zum eige­nen Vor­teil ausnutzen.

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