Steuerlicher Albtraum der GmbH-Eigner ist die sog. verdeckte Gewinnausschüttung, die immer dann zum Tragen kommt, wenn es unklare Verhältnisse in den geltwerten Beziehungen zwischen dem GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH kommt. Vorteil für die Finanzverwaltung: … Die damit verbundenen Rechtsfragen sind in der Regel kompliziert, so dass selbst Steuerberater den Gang zum Finanzgericht scheuen. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten nicht schlecht sind. Klassische Streitfälle mit den Finanzbehörden: zu hohes Geschäftsführer-Gehalt, Fehler in der Vertragsgestaltung des Anstellungsvertrages oder bei Darlehensverträgen.
Zurzeit testen die Finanzbehörden eine neue Spielart. Dabei geht es um Gewinnschätzungen, die die Finanzbehörden immer anwenden, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Gewinnermittlung angezweifelt werden (z. B. bei Umsatzschätzungen). Der daraus resultierende Zusatz-Gewinn wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet und mit Abgeltungssteuer beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) besteuert. Dazu der BFH: „Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der GmbH und schätzt das Finanzamt dem Gewinn der GmbH Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als vGA an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen“ (BFH, Urteil vom 24.6.2014, VIII R 54/10).