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Volkelt-Briefe

Steuerprüfung: Finanzamt darf interne Berichte nicht herausverlangen

Ist bei der Bewer­tung des Zukaufs einer GmbH-Betei­li­gung strit­tig, wie der Anteil für die steu­er­li­che Erfas­sung wert ist, hat das Finanz­amt kein Anrecht dar­auf, … eine für die­sen Zweck ein­ge­hol­te Due-Dili­gence-Bewer­tung ein­zu­se­hen oder her­aus­zu­for­dern (FG Müns­ter 18.8.2014, 6 V 1932/14 AO).

Da in einem Due-Dili­gence-Bericht Tat­sa­chen regel­mä­ßig nicht nur wie­der­ge­ge­ben, son­dern auch juris­tisch bewer­tet wer­den, ist es frag­lich, ob es sich dabei um eine Urkun­de han­delt, auf die der Betriebs­prü­fer Zugriff hät­te. Aber selbst wenn dies so sein soll­te, bestehen Zwei­fel, ob dann der gesam­te Bericht vor­zu­le­gen ist. Ein Due Dili­gence Bericht ist wegen sei­nes Inhalts eine „Urkun­de beson­de­rer Art“, denn er ent­hält regel­mä­ßig auch Infor­ma­tio­nen (z. B. Wür­di­gun­gen, Bewer­tun­gen), die grund­sätz­lich nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den müssen.

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