Ist bei der Bewertung des Zukaufs einer GmbH-Beteiligung strittig, wie der Anteil für die steuerliche Erfassung wert ist, hat das Finanzamt kein Anrecht darauf, … eine für diesen Zweck eingeholte Due-Diligence-Bewertung einzusehen oder herauszufordern (FG Münster 18.8.2014, 6 V 1932/14 AO).
Da in einem Due-Diligence-Bericht Tatsachen regelmäßig nicht nur wiedergegeben, sondern auch juristisch bewertet werden, ist es fraglich, ob es sich dabei um eine Urkunde handelt, auf die der Betriebsprüfer Zugriff hätte. Aber selbst wenn dies so sein sollte, bestehen Zweifel, ob dann der gesamte Bericht vorzulegen ist. Ein Due Diligence Bericht ist wegen seines Inhalts eine „Urkunde besonderer Art“, denn er enthält regelmäßig auch Informationen (z. B. Würdigungen, Bewertungen), die grundsätzlich nicht herausgegeben werden müssen.