(1) Ist die Nachschusspflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der § 21 bis § 23 entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschusspflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der § 21 bis § 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
Kann ein Gesellschafter einen fälligen Nachschuss nicht leisten und hat er zugleich noch nicht alle ausstehenden Einlagen gezahlt, ist problematisch, inwiefern der Rechtsvorgänger nach § 22 GmbHG auch für den Nachschuss in Anspruch genommen werden kann. Der Erwerber des eingezogenen Anteils haftet weder für die ausstehende Einlage noch den ausstehenden Nachschuss. Dies ist gemäß § 24 Sache der Mit-Gesellschafter. Prüfen Sie beim Erwerb eines GmbH-Anteils unbedingt, ob eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und ob eventuell sogar Sonderbestimmungen vereinbart sind. Gerade über das Mittel der unbeschränkten Nachschusspflicht lassen sich Gesellschafter, die wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, einfach und rechtlich korrekt aus der GmbH herausdrängen.
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