(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Das Vermögen der Vor-GmbH gehört den Gründungsgesellschaftern als Gesamthandsvermögen und ist Haftungsgrundlage für die Schulden der Vor-GmbH. Hat schon die Vor-GmbH Verbindlichkeiten, so haften für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH alle Handelnden persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner, d. h. jeder Gesellschafter muss im Zweifel für die gesamten Schulden der Vor-GmbH aufkommen. Als handelnder gilt in jedem Fall der Geschäftsführer der Vor-GmbH aber auch jeder Gründungsgesellschafter. Diese Haftung kann nur durch eine persönliche Vereinbarung mit den Gläubigern der Vor-GmbH beschränkt werden. Neben den Handelnden haftet auch die Vor-GmbH selbst als Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Achtung: Sind die Gesellschafter der Vor-GmbH persönliche Verbindlichkeiten für die Vor-GmbH eingegangen, so endet für diese Verbindlichkeiten ihre persönliche Haftung nicht mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Dies kann nur dann geschehen, wenn mit dem Gläubiger ausdrücklich und schriftlich der Übergang der persönlichen Verbindlichkeit des Gesellschafters auf die GmbH vereinbart wird und der Gesellschafter dies auch nachweisen kann. Formulierung: „Die persönliche Verbindlichkeit des Gesellschafters Meier gehen mit der Eintragung der Meier GmbH in das Handelsregister auf die Hassen GmbH über“. Derartige Vereinbarungen sollten daher schriftlich getroffen werden. Wird Vermögen der GmbH schon vor Eintragung ganz oder teilweise verbraucht, haften die Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile für die Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des GmbH-Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung. Übersteigen die Verluste der Vor-GmbH bereits bei Eintragung das Stammkapital, so haften die Gesellschafter auf vollen Verlustausgleich.
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