(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen. „Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
(3) In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekanntgemacht wird, sind außer dem Inhalt der Eintragung die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen.
Lehnt das Registergericht die Eintragung Ihrer GmbH ins Handelsregister ab, können Sie sich wehren. Dazu müssen alle Gesellschafter beim zuständigen Landgericht Beschwerde einlegen. Mit dem Datum der Eintragung (nicht der Veröffentlichung) entsteht die GmbH als juristische Person – dies ist wichtig bei eventuellen Ansprüchen gegen die Vor-GmbH, damit die Gesellschafter nicht persönlich haften. Alle im Registergericht einzutragenden Tatsachen der GmbH werden anschließend im Bundesanzeiger und im Amtsblatt des Registergerichts veröffentlicht. Alle eingereichten Unterlagen sind für jedermann einsehbar. Die Kosten der Eintragung richten sich nach § 26, 79 KostO und betragen die doppelte Grundgebühr. Der Geschäftswert entspricht dem Stammkapital. Diese Gebührenpraxis ist umstritten (EuGH Rs C 264/00). Kosten der Bekanntmachung sind zusätzlich zu zahlen.
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