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GmbH-Gesetz

§ 10 Handelsregistereintrag

(1) Bei der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter sind die Fir­ma und der Sitz der Gesell­schaft, eine inlän­di­sche Geschäfts­an­schrift, der Gegen­stand des Unter­neh­mens, die Höhe des Stamm­ka­pi­tals, der Tag des Abschlus­ses des Gesell­schafts­ver­tra­ges und die Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer anzu­ge­ben. Fer­ner ist ein­zu­tra­gen, wel­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis die Geschäfts­füh­rer haben.

(2) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag eine Bestim­mung über die Zeit­dau­er der Gesell­schaft, so ist auch die­se Bestim­mung ein­zu­tra­gen. „Wenn eine Per­son, die für Wil­lens­er­klä­run­gen und Zustel­lun­gen an die Gesell­schaft emp­fangs­be­rech­tigt ist, mit einer inlän­di­schen Anschrift zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wird, sind auch die­se Anga­ben ein­zu­tra­gen; Drit­ten gegen­über gilt die Emp­fangs­be­rech­ti­gung als fort­be­stehend, bis sie im Han­dels­re­gis­ter gelöscht und die Löschung bekannt gemacht wor­den ist, es sei denn, dass die feh­len­de Emp­fangs­be­rech­ti­gung dem Drit­ten bekannt war.

(3) In die Ver­öf­fent­li­chung, durch wel­che die Ein­tra­gung bekannt­ge­macht wird, sind außer dem Inhalt der Ein­tra­gung die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getrof­fe­nen Fest­set­zun­gen und, sofern der Gesell­schafts­ver­trag beson­de­re Bestim­mun­gen über die Form ent­hält, in wel­cher öffent­li­che Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft erlas­sen wer­den, auch die­se Bestim­mun­gen aufzunehmen.

Lehnt das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung Ihrer GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ab, kön­nen Sie sich weh­ren. Dazu müs­sen alle Gesell­schaf­ter beim zustän­di­gen Land­ge­richt Beschwer­de ein­le­gen. Mit dem Datum der Ein­tra­gung (nicht der Ver­öf­fent­li­chung) ent­steht die GmbH als juris­ti­sche Per­son – dies ist wich­tig bei even­tu­el­len Ansprü­chen gegen die Vor-GmbH, damit die Gesell­schaf­ter nicht per­sön­lich haf­ten. Alle im Regis­ter­ge­richt ein­zu­tra­gen­den Tat­sa­chen der GmbH wer­den anschlie­ßend im Bun­des­an­zei­ger und im Amts­blatt des Regis­ter­ge­richts ver­öf­fent­licht. Alle ein­ge­reich­ten Unter­la­gen sind für jeder­mann ein­seh­bar. Die Kos­ten der Ein­tra­gung rich­ten sich nach § 26, 79 Kos­tO und betra­gen die dop­pel­te Grund­ge­bühr. Der Geschäfts­wert ent­spricht dem Stamm­ka­pi­tal. Die­se Gebüh­ren­pra­xis ist umstrit­ten (EuGH Rs C 264/00). Kos­ten der Bekannt­ma­chung sind zusätz­lich zu zahlen.

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