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GmbH-Gesetz

§ 09b Verzicht auf Ersatzansprüche und Verjährung

(1) Ein Ver­zicht der Gesell­schaft auf Ersatz­an­sprü­che nach § 9a oder ein Ver­gleich der Gesell­schaft über die­se Ansprü­che ist unwirk­sam, soweit der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft erfor­der­lich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatz­pflich­ti­ge zah­lungs­un­fä­hig ist und sich zur Abwen­dung oder Besei­ti­gung des Kon­kurs­ver­fah­rens mit sei­nen Gläu­bi­gern vergleicht.

(2) Ersatz­an­sprü­che der Gesell­schaft nach § 9a ver­jäh­ren in 5 Jah­ren. Die Ver­jäh­rung beginnt mit der Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter oder, wenn die zum Ersatz ver­pflich­ten­de Hand­lung spä­ter began­gen wor­den ist, mit der Vor­nah­me der Handlung.

Sofern das zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger not­wen­di­ge Kapi­tal nicht ange­grif­fen wird, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer oder die Gesell­schaf­ter den Gesell­schaf­ter, der eine zu gerin­ge Sach­ein­la­ge erbracht hat, aus sei­ner Dif­fe­renz­haf­tung ent­las­sen. Bei der Beschluss­fas­sung dar­über hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter kein Stimmrecht.

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