(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht.
(2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
Sofern das zur Befriedigung der Gläubiger notwendige Kapital nicht angegriffen wird, können Sie als Geschäftsführer oder die Gesellschafter den Gesellschafter, der eine zu geringe Sacheinlage erbracht hat, aus seiner Differenzhaftung entlassen. Bei der Beschlussfassung darüber hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.
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