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Volkelt-Briefe

Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei telefonischen Kundenbefragungen

Wenn Sie Ihre Kun­den tele­fo­nisch zur Zufrie­den­heit befra­gen wol­len, brau­chen Sie dazu die schrift­li­che Zustim­mung des Kun­den. Es gilt das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Auch, wenn der Anruf auf­grund einer Beschwer­de des Kun­den erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 19.4.2014, 6 U 222/12).

 Es genügt auch nicht, wenn Sie die Zustim­mung zu einer tele­fo­ni­schen Kunden­befragung klein gedruckt in Ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­brin­gen. Die Zustim­mung muss aus­drück­lich und schrift­lich vorliegen.

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