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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer spart bei der Abfindung mit „splitten”

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat im neu­es­ten Erlass zur Behand­lung von Ent­las­sungs­ent­schä­di­gun­gen fest­ge­schrie­ben, dass 5 % der Gesamt­sum­me gesplit­tet und in einem spä­te­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus­ge­zahlt wer­den dür­fen, ohne dass die Steu­er­ermä­ßi­gung gemäß § 24, 34 EStG ver­lo­ren geht (BMF-Schrei­ben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10003).

Das gilt auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer, wenn er eine Ent­schä­di­gung anläss­lich der Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­se als Aus­gleich für ent­gan­ge­nes Arbeits­ent­gelt erhält. Also z. B. bei einer Abfin­dungs­zah­lung anläss­lich der vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung eines bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges. Je nach Ein­kom­mens­si­tua­ti­on ist das Split­ting der Abfin­dung in einen Haupt­be­trag von 95 % und eine Teil­aus­zah­lung von 5 % im nächs­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum steuerunschädlich.

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