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Weisungsrecht (Arbeitgeber)

Das Wei­sungs­recht gewähr­leis­tet dem Arbeit­ge­ber das Recht, Ort, Zeit, Inhalt und Art und Wei­se der zu leis­ten­den Arbeit zu bestim­men. Aller­dings wer­den die­sem Wei­sungs­recht Gren­zen gesetzt durch die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, kol­lek­tiv­ver­trag­li­che oder ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen. Je aus­führ­li­cher der Ein­zel­ar­beits­ver­trag die Arbeits­leis­tung regelt, des­to weni­ger Raum bleibt für das Wei­sungs­recht. Inso­fern soll­te bei Abschluss des Arbeits­ver­tra­ges nicht jedes Detail im Arbeits­ver­trag gere­gelt wer­den. Ände­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen, die vom Wei­sungs­recht nicht mehr gedeckt sind, kön­nen nur durch eine ein­ver­nehm­li­che Ände­rung des Arbeits­ver­tra­ges oder durch eine Ände­rungs­kün­di­gung durch­ge­setzt werden.

Soll dem Arbeit­neh­mer ein ande­rer Arbeits­be­reich zuge­teilt wer­den, bedarf dies einer Ver­set­zung. Die­se ist nur mög­lich, wenn der Arbeits­ver­trag eine Ver­set­zungs­klau­sel ent­hält, etwa eine For­mu­lie­rung, die vor­sieht, dass es mög­lich ist, dem Arbeit­neh­mer ande­re zumut­ba­re, gleich­wer­ti­ge Tätig­kei­ten zu über­tra­gen. Bei Feh­len einer sol­chen Ver­trags­klau­sel kann der Inhalt des Arbeits­ver­tra­ges nur durch eine Ände­rungs­kün­di­gung geän­dert werden.

Auch in zeit­li­cher oder ört­li­cher Hin­sicht ist das Wei­sungs­recht durch den Arbeits­ver­trag begrenzt. Ein­mal ver­trag­lich fest­ge­leg­te Arbeits­zei­ten sind nicht ohne wei­te­res durch das Wei­sungs­recht zu ändern. Dies gilt auch hin­sicht­lich des ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Arbeits­or­tes. So kann nicht ein­sei­tig der Arbeit­neh­mer zum Ein­satz an einem ande­ren Arbeits­ort gezwun­gen wer­den. Auch ein Aus­lands­ein­satz oder die Ver­fol­gung einer Betriebs­ver­le­gung an einen ande­ren Ort ist nicht ein­sei­tig durch­setz­bar. Hier kann aber durch eine Ver­set­zungs­klau­sel im Arbeits­ver­trag das Direk­ti­ons­recht erheb­lich aus­ge­dehnt werden.

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