Das Mutterschutzgesetz gilt auch für geringfügig beschäftigte Frauen und jede Form von Teilzeitarbeit. Ebenso gilt der Mutterschutz für die in Heimarbeit und die im Haushalt beschäftigten Frauen sowie für Auszubildende. Das MuSchG kennt zwei Arten von Beschäftigungsverboten:
Beschäftigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft an: Vom Beginn der Schwangerschaft an dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind (§ 4 Abs. 1 MuSchG). Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs.1 MuSchG).
Generelles Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung: In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Mütter überhaupt nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Dieses Verbot muss der Arbeitgeber von sich aus beachten. Für die Berechnung der Schutzfrist ist das Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme maßgebend.
Sonderzahlungen des Arbeitgebers: Sieht ein Tarifvertrag eine Minderung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung für Monate vor, in denen kein Anspruch auf „Gehalt“ oder „Gehaltsfortzahlung“ besteht, so rechtfertigt dies keine Minderung für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG gegeben ist (BAG 24.2.1999 – 10 AZR 258/98 – BB 1999, 1763). Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein gesetzlich begründeter arbeitsvertraglicher Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts und hat damit u.a. auch Lohnersatzcharakter.
Kündigungsverbot: Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 MuSchG).