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Krankmeldung

Jeder Arbeit­neh­mer muss dem Arbeit­ge­ber Arbeits­un­fä­hig­keit und deren vor­aus­sicht­li­che Dau­er unver­züg­lich mit­teilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht war­ten, bis eine ärzt­li­che Dia­gno­se vor­liegt. Also muss gleich am ers­ten Tag der Erkran­kung, und zwar spä­tes­tens zu Arbeits­be­ginn, der Arbeit­ge­ber infor­miert wer­den.  Der Arbeit­ge­ber ist berech­tigt, den Adres­sa­ten einer Krank­mel­dung ver­bind­lich fest­zu­le­gen. Dabei emp­fiehlt es sich, den Arbeit­neh­mer gleich­zei­tig zu ver­pflich­ten, sich, soweit es sein Gesund­heits­zu­stand zulässt, per­sön­lich bei einem in der Betriebs­hier­ar­chie mög­lichst hoch ange­sie­del­ten Mit­ar­bei­ter abzu­mel­den. Zum einen wird dadurch die „Schwel­le“ für poten­ti­el­le „Blau­ma­cher“ erhöht, zum ande­ren kann sicher­ge­stellt wer­den, dass recht­zei­tig durch einen qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­ter die not­wen­di­gen Ver­tre­tungs­dis­po­si­tio­nen getrof­fen wer­den können.

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