Das Bundesfinanzministerium hat im neuesten Erlass zur Behandlung von Entlassungsentschädigungen festgeschrieben, dass 5 % der Gesamtsumme gesplittet und in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden dürfen, ohne dass die Steuerermäßigung gemäß § 24, 34 EStG verloren geht (BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10003).
Das gilt auch für den GmbH-Geschäftsführer, wenn er eine Entschädigung anlässlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisse als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt erhält. Also z. B. bei einer Abfindungszahlung anlässlich der vorzeitigen Auflösung eines bestehenden Anstellungsvertrages. Je nach Einkommenssituation ist das Splitting der Abfindung in einen Hauptbetrag von 95 % und eine Teilauszahlung von 5 % im nächsten Veranlagungszeitraum steuerunschädlich.