(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein sog. Unterlassungsdelikt. Das bedeutet: Eine konkrete –Gefährdung oder ein Schaden muss nicht entstanden sein, um den Straftatbestand zu erfüllen. Danach wird der Geschäftsführer bei Vorliegen von Frühsignalen einer Unternehmenskrise verpflichtet, sich einen Überblick über die finanzielle Situation der GmbH zu verschaffen. Nach dem Gesetz ist jedes einzelnen Mitglied der Geschäftsführung unabhängig von der jeweiligen Ressort- und Vertretungsmacht verpflichtet. Die Strafandrohung betrifft auch den Strohmann, d. h. wenn der Geschäftsführer nur vorgeschoben wird und der Haupt-Gesellschafter faktisch die Geschäfte der GmbH führt. Als Geschäftsführer können Sie sich der Verpflichtung zur Verlustanzeige nicht durch Amtsniederlegung entziehen (Amtsniederlegung zur Unzeit). Der Geschäftsführer kann die Gesellschafter entweder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung (Tagesordnung), aber auch mit eingeschriebenem Brief über den Verlust von 50 % des Stammkapitals informieren.
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