Kategorien GmbH-Gesetz § 83 (aufgehoben) Beitragsautor Von volkelt Beitragsdatum 23. Februar 2010 Keine Kommentare zu § 83 (aufgehoben) Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer ← § 82 Falsche Angaben → § 84 Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Schreibe einen KommentarDu musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.