(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen und Sacheinlagen,
2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen oder
4. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5. als Geschäftsführer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein sog. Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Eine konkrete –Gefährdung oder ein Schaden muss nicht entstanden sein, um den Straftatbestand zu erfüllen. Diese 1980 eingeführte verschärfte Regelung gilt nicht für Tatbestände, die vor dem 01.01.1981 begangen wurden. In erster Linie richtet sich die Strafandrohung gegen Sie als Geschäftsführer der GmbH, der Sie für die im Gesetz genannten Verpflichtungen zuständig sind und ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ausnahmsweise trifft die Strafandrohung auch den Gesellschafter, wenn dieser die Unrichtigkeit der eingereichten oder weitergeleiteten Unterlagen kennt. Alle Tatbestände setzen mindestens bedingten Vorsatz voraus. Fahrlässigkeit genügt nicht.
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