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GmbH-Gesetz

§ 82 Falsche Angaben

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer

1. als Gesell­schaf­ter oder als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung der Gesell­schaft über die Über­nah­me der Geschäfts­an­tei­le, die Leis­tung der Ein­la­gen und Sacheinlagen,

2. als Gesell­schaf­ter im Sachgründungsbericht,

3. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung einer Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals über die Zeich­nung oder Ein­brin­gung des neu­en Kapi­tals oder über Sach­ein­la­gen oder

4. als Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung oder als Geschäfts­lei­ter einer aus­län­di­schen juris­ti­schen Per­son in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vor­ge­schrie­be­nen Erklä­rung oder

5. als Geschäfts­füh­rer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung oder als Liqui­da­tor in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung fal­sche Anga­ben macht.

(2) Eben­so wird bestraft, wer

1. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals über die Befrie­di­gung oder Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger eine unwah­re Ver­si­che­rung abgibt oder

2. als Geschäfts­füh­rer, Liqui­da­tor, Mit­glied eines Auf­sichts­rats oder ähn­li­chen Organs in einer öffent­li­chen Mit­tei­lung die Ver­mö­gens­la­ge der Gesell­schaft unwahr dar­stellt oder ver­schlei­ert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs mit Stra­fe bedroht ist.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Gefähr­dungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Die­se 1980 ein­ge­führ­te ver­schärf­te Rege­lung gilt nicht für Tat­be­stän­de, die vor dem 01.01.1981 began­gen wur­den. In ers­ter Linie rich­tet sich die Straf­an­dro­hung gegen Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH, der Sie für die im Gesetz genann­ten Ver­pflich­tun­gen zustän­dig sind und ihren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Aus­nahms­wei­se trifft die Straf­an­dro­hung auch den Gesell­schaf­ter, wenn die­ser die Unrich­tig­keit der ein­ge­reich­ten oder wei­ter­ge­lei­te­ten Unter­la­gen kennt. Alle Tat­be­stän­de set­zen min­des­tens beding­ten Vor­satz vor­aus. Fahr­läs­sig­keit genügt nicht.

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