(1) Geschäftsführer oder Liquidatoren, die § 35a, § 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in § 7, § 54, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
Selbst wenn das Registergericht bereits eine Eintragung vorgenommen hat, kann das Gericht Zwang ausüben, wenn Sie die dazu erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht haben. Die Durchsetzung erfolgt mittels Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes mit dem Ziel, den –Widerstand bzw. die Nachlässigkeit zu beseitigen. Daneben besteht nach § 14 HGB die Verpflichtung zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister, z. B. des zu veröffentlichenden Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch § 140a FGG beachten, wonach bei Nicht-Offenlegung zusätzlich ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € verhängt werden kann.
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