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GmbH-Gesetz

§ 79 Zwangsgelder

(1) Geschäfts­füh­rer oder Liqui­da­to­ren, die § 35a, § 71 Abs. 5 nicht befol­gen, sind hier­zu vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung von Zwangs­geld anzu­hal­ten; § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs bleibt unbe­rührt. Das ein­zel­ne Zwangs­geld darf den Betrag von fünf­tau­send Euro nicht übersteigen.

(2) In Anse­hung der in § 7, § 54, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeich­ne­ten Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter fin­det, soweit es sich um die Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft han­delt, eine Fest­set­zung von Zwangs­geld nach § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs nicht statt.

Selbst wenn das Regis­ter­ge­richt bereits eine Ein­tra­gung vor­ge­nom­men hat, kann das Gericht Zwang aus­üben, wenn Sie die dazu erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht oder nicht voll­stän­dig ein­ge­reicht haben. Die Durch­set­zung erfolgt mit­tels Andro­hung und ggf. Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des mit dem Ziel, den –Wider­stand bzw. die Nach­läs­sig­keit zu besei­ti­gen. Dane­ben besteht nach § 14 HGB die Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung von Schrift­stü­cken zum Han­dels­re­gis­ter, z. B. des zu ver­öf­fent­li­chen­den Jah­res­ab­schluss für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. In die­sem Zusam­men­hang müs­sen Sie auch § 140a FGG beach­ten, wonach bei Nicht-Offen­le­gung zusätz­lich ein Ord­nungs­geld bis zu 25.000 € ver­hängt wer­den kann.

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